Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte!

Wie Sie alle schon aus den Medien erfahren haben, dürfen nach dem harten Lockdown nächste Woche wieder alle Kinder am Präsenzunterricht teilnehmen.

Das Distance Learning hat durch die Mitarbeit der Eltern, aber vor allem dank des beherzten Einsatzes meines Lehrerteams gut funktioniert, trotzdem sind wir alle froh, unsere Schule wieder als Ort des gemeinsamen Lernens nutzen zu können.

Wir starten am Mittwoch, 09. Dezember 2020, mit allen Schülerinnen und Schülern.

Die Bedingungen, unter denen unterrichtet werden darf, wurden von der Regierung vorgegeben und können schulautonom nicht geändert werden.

Maßnahmen zur Reduktion der COVID-19-Infektionszahlen

Hygiene und Schulorganisation

Mund-Nasen-Schutz-Pflicht (ab Sekundarstufe I)

„§ 9 Abs. 5 & § 23 C-SchVO 2020/21

In Schulen ab der Sekundarstufe I sind alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen.

Ausgenommen davon sind Personen, denen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines MNS nicht zugemutet werden kann.  

Die Verwendung von Gesichtsvisieren (sog. „Face Shields“ bzw. „Mini Face Shields“) ist nicht zulässig“.

Sollten Schülerinnen oder Schüler gegen die Einhaltung der Maskenpflicht verstoßen, gefährden sie damit die Sicherheit der anderen Personen im Schulbetrieb und müssen daher mit Konsequenzen rechnen.

Auch für die Lehrerinnen und Lehrer ist der Unterricht mit Mund-Nasenschutz sehr belastend. Bitte erinnern Sie Ihr Kind daran, dass natürlich auch im Schulbus Maskenpflicht besteht.

Kooperation mit außerschulischen Personen und Einrichtungen

㤠26 Abs. 1 C-SchVO 2020/21

Unterrichtsangebote und Kooperationen mit außerschulischen Personen und Einrichtungen an der Schule finden nicht statt.

Personen, die gesundheitliche, physische oder psychische Unterstützungs- und/oder Betreuungsleistungen am Schulstandort erbringen (z. B. Schulpsycholog/inn/en, Schulsozialarbei-ter/innen, Pflegepersonal), dürfen die Schulen weiterhin betreten“.

Elternkontakte

„Hinsichtlich des Kontakts mit Eltern/Erziehungsberechtigten wird auf § 12 Abs. 1 C-SchV 2020/21 verwiesen. Derartige Kontakte dürfen nur im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen“.

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

㤠24 C-SchVO 2020/21

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden“.

  1. Prüfungen und Leistungsbeurteilung

Leistungsfeststellungen

㤠7 C-SchVO 2020/21 & LBVO

Schularbeiten können ab dem 07. Dezember 2020 wieder stattfinden.

Voraussetzung für die Abhaltung von Schularbeiten und anderen schriftlichen Leistungsfeststellungen ist eine zeitgerechte und intensive Vorbereitung im Unterricht (auch im Präsenzunterricht).

Pro Tag darf eine, pro Woche dürfen 2 Schularbeiten durchgeführt werden.

Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf – unabhängig von der lehrplanmäßig vorgesehenen Zahl an Schularbeiten – vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand eine Schularbeit durchgeführt werden“.

Für uns alle waren die Voraussetzungen, unter denen Unterricht abläuft, schon einmal besser. Gemeinsam werden wir aber auch diese schwierige Zeit meistern und wir freuen uns auf einen guten gemeinsamen Start am 9. 12. 2020.

Bis dahin alles Gute, vor allem – gesund bleiben!

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